Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG): § 20 Rechtsaufsicht

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Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG): § 20 Rechtsaufsicht

 

Abschnitt 6
Rechtsaufsicht

§ 20 Rechtsaufsicht

(1) Dem Bundesministerium der Finanzen obliegt die Rechtsaufsicht darüber, daß die Organe des Postnachfolgeunternehmens bei der Erfüllung ihrer dienstrechtlichen Befugnisse die Bestimmungen dieses Gesetzes und der anderen Dienstrechtsvorschriften beachten. Im Rahmen dieser Rechtsaufsicht steht dem Bundesministerium der Finanzen ein uneingeschränktes Informationsrecht durch den Vorstand und den Aufsichtsrat und ein Weisungsrecht gegenüber den Organen des Postnachfolgeunternehmens zu.

(2) Werden durch ein Handeln oder Unterlassen des Postnachfolgeunternehmens dienstrechtliche Bestimmungen verletzt, soll das Bundesministerium der Finanzen zunächst beratend darauf hinwirken, daß das Postnachfolgeunternehmen die Rechtsverletzung behebt. Kommt das Postnachfolgeunternehmen dem innerhalb einer gesetzten Frist nicht nach, soll das Bundesministerium der Finanzen die Rechtsverletzung selbst beheben. In diesem Falle gehen die dem Postnachfolgeunternehmen obliegenden dienstrechtlichen Befugnisse auf das Bundesministerium der Finanzen über.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann dem für die personellen und sozialen Angelegenheiten der Beamten zuständigen Vorstandsmitglied die Ausübung dieser Tätigkeit untersagen, wenn es gegen dienstrechtliche Bestimmungen, gegen die Bestimmungen der §§ 1 und 2 sowie 4 bis 18 und gegen Anordnungen des Bundesministeriums der Finanzen auf Grund der §§ 1 bis 20 verstoßen hat und trotz Hinweises auf diese Vorschrift durch das Bundesministerium der Finanzen dieses Verhalten fortsetzt. In diesem Falle überträgt es nach Anhörung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und dessen Stellvertreters die Zuständigkeit einem anderen Vorstandsmitglied.


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