Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG): § 12 Reise- und umzugskostenrechtliche Regelungen

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Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG): § 12 Reise- und umzugskostenrechtliche Regelungen

 

Abschnitt 3

§ 12 Reise- und umzugskostenrechtliche Regelungen

Der Vorstand wird ermächtigt, für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten von den reise- und umzugskostenrechtlichen Bestimmungen des Bundes abweichende Regelungen zu erlassen. Dabei dürfen die Bestimmungen, die für die bei den Postnachfolgeunternehmen tätigen vergleichbaren Arbeitnehmer gelten, nicht überschritten werden.


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Red 20231010

 

 

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