Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG): § 6 Verwendung auf einem Arbeitsposten mit geringerer Wertigkeit

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Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG): § 6 Verwendung auf einem Arbeitsposten mit geringerer Wertigkeit

 

§ 6 Verwendung auf einem Arbeitsposten mit geringerer Wertigkeit

Ein Beamter kann unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und unter Fortzahlung der Dienstbezüge vorübergehend auf einem Arbeitsposten verwendet werden, dessen Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht, wenn betriebliche Gründe es erfordern und die Tätigkeit auf Grund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Die Verwendung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Wenn die Verwendung länger als zwei Jahre dauert, bedarf sie der Zustimmung des Beamten.


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Red 20231010

 

 

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