Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung der Bundesbesoldung für 2021/2022 (BBVAnpÄndG 2021/2022)

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Neu: Besoldung & Alimentation in Bund und Ländern

In Kürze wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen, mit dem das Tarifergebnis vom Frühjahr 2024 auf den Beamten-bereich des Bundes übertragen werden soll. Die Besoldung soll neu justiert werden, u.a. soll es eine neue Besoldungstabelle geben. Daneben soll endlich die amtsangemessene Alimentation verfassungskonform umgesetzt werden. Beamtinnen und Beamte des Bundes können mit erheblichen Nachzahlungen rechnen. Für Bundesbeamte mit zwei und mehr Kindern kann es fünfstellige Nachzahlungen geben. Im November 2025 hatte das BVerfG entschieden, die Beamtenbesoldung im Land Berlin für die Jahre 2008 bis 2020 in den Besoldungsgruppen A nachzuzahlen, weil das Beliner Gesetz „weit überwiegend verfassungswidrig“ und nicht „amtsangemessen“ war. Es wird erwartet, dass die Bundesregierung dieses Urteil bei ihrem Gesetzenwtwurf berücksichtigt. Der INFO-SERVICE wird eine rund 100-seitige Broschüre herausgeben, sobald der Gesetzentwurf vorlegt (wahrscheinlich im 1. Quartal 2026). Die Broschüre wird auch den Sachstand der Länder beinhalten.

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Gesetzentwurf der Bundesregierung "Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung und - versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)"

Das Bundeskabinett hat am 24. März 2021 den Gesetzenwurf zur Besoldung und Versorgung 2021 und 2022 beschlossen. Damit ist der Weg frei, für die parlamentarische Umsetzung des Tarifabschlusses TVöD vom 25.10.2020 für den Bereich der Bundesbeamten.

Für Beamte der Postnachfolgeunternehmen werden noch gesonderte Besoldungstabellen auf den Weg gebracht. Sobald uns diese vorliegen, werden wir sie hier veröffentlichen.

Nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) und § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) sind die Bezüge der Besoldungsempfängerinnen und -empfänger sowie der Versorgungsempfängerinnen und -empfänger regelmäßig an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen.

Mit dem Gesetzentwurf werden – wie im Koalitionsvertrag festgelegt – die Dienst- und Versorgungsbezüge im Bund unter Berücksichtigung des Tarifabschlusses vom 25. Oktober 2020 für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes des Bundes wie folgt an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse angepasst:
Die Dienst-, Anwärter- und Versorgungsbezüge werden zum 1. April 2021 und zum 1. April 2022 linear angehoben. Damit soll das Ergebnis der Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst vom 25.10.2020 zeitgleich und systemgerecht auf den Bereich "Beamtinnen und Beamte des Bundes" übernommen werden.

Die Erhöhung im Jahr 2021 berücksichtigt einen Abzug zugunsten der Versorgungsrücklage gemäß § 14a Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 BBesG in Höhe von 0,2 Prozentpunkten. Dementsprechend erhöhen sich die Dienst- und Versorgungsbezüge im Ergebnis
- zum 1. April 2021 um 1,2 Prozent und
- zum 1. April 2022 um 1,8 Prozent.

Von der Erhöhung zum 1. April 2021 um 1,2 Prozent sind Besoldungsempfängerinnen und -empfänger der Besoldungsgruppen B 11 und R 10 ausgenommen.

Der Unterschiedsbetrag gegenüber einer nicht nach § 14a Absatz 2 Satz 1 BBesG verminderten Anpassung wird gemäß § 14a Absatz 2 Satz 3 BBesG der Versorgungsrücklage zugeführt.

Mit der Anpassung der Bezüge wird die Attraktivität des öffentlichen Dienstes weiter gesteigert.

Datum Thema LINK bzw. PDF
15.03.2021 Referentenentwurf zum "Bundesbesoldungs- und versorgunsanpassungsgesetz 2021-2022" >>>Referentenentwurf 
25.03.2021 Beschluss der Bundesregierung zum "Gesetzentwurf des Besoldungs und Versorgungsanpassungsgesetzes 2021-2022" >>>Gesetzentwurf der Bundesregierung
17.02.2021 Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) zum o.a. Gesetzesvorhaben im Rahmen der beamtenrechtlichen Beteiligung der Spitzenorganisationen (§ 118 BBG) >>>zur Stellungnahme des DGB und seiner Gewerkschaften (verdi, GEW, EVG und GdP)

Red 20210329

 

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