Postgesetz (PostG): § 22 Entscheidung über die Entgeltgenehmigung

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Postgesetz (PostG): § 22 Entscheidung über die Entgeltgenehmigung

§ 22 Entscheidung über die Entgeltgenehmigung

(1) Die Genehmigung der Entgelte ist schriftlich zu beantragen. Läuft eine befristete Genehmigung aus, ist der Antrag für eine sich anschließende Genehmigung spätestens zehn Wochen vor Fristablauf vorzulegen.

(2) Die Regulierungsbehörde entscheidet über einen Genehmigungsantrag innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags. Sie kann die Frist durch Mitteilung an den Antragsteller um bis zu vier Wochen verlängern. Innerhalb dieser vier Wochen hat die Regulierungsbehörde über den Entgeltantrag zu entscheiden.

(3) Die Genehmigung kann mit den in § 36 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Nebenbestimmungen versehen werden.

(4) Genehmigte Entgelte sind im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.


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Red 20240205

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