Postgesetz (PostG): § 40 Mitteilungen an Gerichte und Behörden

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Postgesetz (PostG): § 40 Mitteilungen an Gerichte und Behörden

§ 40 Mitteilungen an Gerichte und Behörden

Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, teilen Gerichten und Behörden auf deren Verlangen die zustellfähige Anschrift eines am Postverkehr Beteiligten mit, soweit dies für Zwecke des Postverkehrs der Gerichte oder Behörden erforderlich ist.


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Red 20240205

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