Postgesetz (PostG): § 17 Umsatzmitteilungen

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst oder Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr - auch für Postbeamte geeignet. Sie können Sie zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Wissenswertes zum Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

 

>>>zur Übersicht des Postgesetzes (PostG)


Postgesetz (PostG): § 17 Umsatzmitteilungen

§ 17 Umsatzmitteilungen

(1) Ist eine Verpflichtung zur Erbringung einer Universaldienstleistung nach § 13 Abs. 2 oder 3 oder § 14 erfolgt, haben die Lizenznehmer der Regulierungsbehörde ihre im lizenzierten Bereich erzielten Jahresumsätze auf Verlangen mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung, so kann die Regulierungsbehörde den jeweiligen Umsatz schätzen.

(2) Bei der Ermittlung der Umsätze gilt § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.


Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte sowie Postbeamte
Beamtenrecht - leicht gemacht. Mit allen wichtigen Themen zu Besoldung, Beamtenversorgung und Beihilfe. Mit Hinweisen für Postbeamte und einer Übersicht von Kliniken, die beihilfefähig abrechnen können. Für nur 7,50 Euro schicken wir Ihnen das beliebte Taschenbuch zu. >>>zur Bestellung

Vorteile für Post-Beamte sowie den öffent. Dienst: Vergleichen und sparen

Baufinanzierung - Berufsunfähigkeits-
absicherung
- KapitalanlagenKrankenzusatzversicherung - Private Krankenversicherung - zuerst vergleichen, dann unterschreiben - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung

 

Red 20240205

mehr zu: Postgesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.post-beamte.de © 2024