Alimentation zu gering - Nachzahlung für Postbeamte & Ruhestandsbeamte 
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu im II. Vj. 2026 eine Broschüre heraus (unmittelbar nach Beschluss eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Unfallkasse von Post und Telekom

Neu: Besoldung & Alimentation in Bund und Ländern

Leider erst im Frühjahr 2026 wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen, mit dem das Tarifergebnis vom Frühjahr 2024 auf den Beamtenbereich des Bundes übertragen werden soll. Dabei soll die Besoldung neu justiert werden (u.a. mit einer neuen Besoldungstabelle). Daneben soll endlich die amtsangemessene Alimentation verfassungskonform umgesetzt werden.

Beamtinnen & Beamte (auch Ruhestandsbeamte) des Bundes können mit erheblichen Nach-zahlungen rechnen. Die Medien schreiben, dass jeder Bundesbeamte zwischen 3.000 und 13.000 Euro an Nachzahlung erhalten wird. Bei zwei und mehr Kindern wird dieser Betrag noch höher liegen. Zum Hintergrund: im November 2025 hatte das BVerfG entschieden, dass die Beamtenbe-soldung im Land Berlin für die Jahre 2008 bis 2020 in den Besoldungsgruppen A nachzuzahlen ist, weil das Beliner Gesetz „weit überwiegend verfassungswidrig“ und nicht „amtsangemessen“ war. Das BVerfG hat dem Land Berlin aufgegeben, die Besoldung bis März 2027 neu zu regeln.

Es wird erwartet, dass die Bundesregierung dieses Karlsruher Urteil bei ihrem Gesetzenwtwurf zu berücksichtigen. Der INFO-SERVICE wird eine rund 100-seitige Broschüre herausgeben, sobald der Gesetzentwurf vorlegt (wahrscheinlich im 2. Quartal 2026). Die Broschüre wird auch den Sachstand der Länder beinhalten. Hier zur (Vor)Bestellung >>>zum Vorzuugspreis 


 

Unfallkasse von Post und Telekom

Für alle Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung und weitere gesetzlich übertragene Aufgaben ist eine rechtlich selbständige Unfallkasse Post und Telekom (UK PT) errichtet worden (§§ 1-6 PostSVOrgG). Die Reichsversicherungsordnung wurde entsprechend ergänzt (Art. 12, Ziff. 70, PTNeuOG: §§ 657 b, 704 b RVO).

Der in Selbstverwaltung geführten Unfallkasse sind folgende Aufgaben und dienstrechtliche Zuständigkeiten für Beamte übertragen:
- die Unfallfürsorge einschließlich Prävention für die Beamten mit Ausnahme der Leistungen nach §§ 36 bis 43 BeamtVG (Unfallruhegehalt, Unfallhinterbliebenenversorgung, Unterhaltsbeiträge für durch Dienstunfall verletzte frühere Beamte und deren Hinterbliebene, einmalige Unfallentschädigung),
- Schadensersatz nach § 79 BBG,
- Geltendmachung der Schadensersatzansprüche nach § 87a BBG.


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Red UT 20210427

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