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Neu: Besoldung & Alimentation in Bund und Ländern Leider erst im Frühjahr 2026 wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen, mit dem das Tarifergebnis vom Frühjahr 2024 auf den Beamtenbereich des Bundes übertragen werden soll. Dabei soll die Besoldung neu justiert werden (u.a. mit einer neuen Besoldungstabelle). Daneben soll endlich die amtsangemessene Alimentation verfassungskonform umgesetzt werden. Beamtinnen & Beamte (auch Ruhestandsbeamte) des Bundes können mit erheblichen Nach-zahlungen rechnen. Die Medien schreiben, dass jeder Bundesbeamte zwischen 3.000 und 13.000 Euro an Nachzahlung erhalten wird. Bei zwei und mehr Kindern wird dieser Betrag noch höher liegen. Zum Hintergrund: im November 2025 hatte das BVerfG entschieden, dass die Beamtenbe-soldung im Land Berlin für die Jahre 2008 bis 2020 in den Besoldungsgruppen A nachzuzahlen ist, weil das Beliner Gesetz „weit überwiegend verfassungswidrig“ und nicht „amtsangemessen“ war. Das BVerfG hat dem Land Berlin aufgegeben, die Besoldung bis März 2027 neu zu regeln. Es wird erwartet, dass die Bundesregierung dieses Karlsruher Urteil bei ihrem Gesetzenwtwurf zu berücksichtigen. Der INFO-SERVICE wird eine rund 100-seitige Broschüre herausgeben, sobald der Gesetzentwurf vorlegt (wahrscheinlich im 2. Quartal 2026). Die Broschüre wird auch den Sachstand der Länder beinhalten. Hier zur (Vor)Bestellung >>>zum Vorzuugspreis |
Disziplinierung von Beamten bei Aktiengesellschaften
Die Bundesdisziplinarordnung gilt für Beamte und Ruhestandsbeamte, die dem BBG unterliegen, also auch für die Beamten bei Aktiengesellschaften. Die uneingeschränkte Anwendung des Disziplinarrechts auf Beamte bei Aktiengesellschaften ist aber umstritten. Den sich auf die Erfüllung von Staatsaufgaben bezogenen Beamtenpflichten, z.B. Pflicht, auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen (§ 52 BBG), Pflicht zur Mäßigung (§ 53 BBG), Pflicht zur vollen Hingabe an seinen Beruf (§ 54 BBG), ist weitgehend die Grundlage entzogen.
Wegen der im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens aufgekommenen Bedenken wurde die Einschaltung der BAnstPT vor der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen bzw. vor Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens vorgesehen. Außerdem hat die Bundesregierung anläßlich der Verabschiedung des PTNeuOG folgende Erklärung abgegeben: „Bei der Anwendung des Disziplinarrechts sind die Besonderheiten, die sich aus der Tätigkeit bei einer Aktiengesellschaft ergeben, im Rahmen des Opportunitätsprinzips zu berücksichtigen" (BT-Drs. 12/8060).
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Red UT 20210427