Rechtsaufsicht für Angelegenheiten von Postbeamten

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Rechtsaufsicht liegt beim BMPT

Der BMPT hat darüber zu wachen, daß die Organe der Aktiengesellschaften bei der Erfüllung ihrer dienstrechtlichen Befugnisse die Bestimmungen des PostPersRG und der anderen Dienstrechtsvorschriften beachten. Im Rahmen seiner Rechtsaufsicht steht dem BMPT ein uneingeschränktes Informationsrecht durch den Vorstand, den Aufsichtsrat und ein Weisungsrecht gegenüber den Organen der Aktiengesellschaften zu (§ 20 Abs. 1 PostPersRG). Bei Verletzung dienstrechtlicher Bestimmungen soll der BMPT zunächst beratend auf die Aktiengesellschaft einwirken, damit diese die Rechtsverletzung behebt. Geschieht dies nicht, soll der BMPT die Rechtsverletzung selbst beheben. In diesem Falle gehen die der Aktiengesellschaft obliegenden dienstrechtlichen Befugnisse auf den BMPT über. 


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Red UT 20210427

 

 

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