Postgesetz (PostG): § 54 Verwendung von Postwertzeichen im Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz

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Postgesetz (PostG): § 54 Verwendung von Postwertzeichen im Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz

§ 54 Verwendung von Postwertzeichen im Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz

Das Recht, nach § 43 vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebene Postwertzeichen zu verwenden, steht für die Zeit der gesetzlichen Exklusivlizenz ausschließlich der Deutschen Post AG zu.


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Red 20240205

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