Postgesetz (PostG): § 52 Universaldienstleistungspflicht im Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz

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Postgesetz (PostG): § 52 Universaldienstleistungspflicht im Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz

§ 52 Universaldienstleistungspflicht im Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz

Für den Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz ist die Deutsche Post AG verpflichtet, Universaldienstleistungen im Sinne der gemäß § 11 Abs. 2 erlassenen Verordnung zu erbringen. Die §§ 12 bis 17 und 56 gelten für diesen Zeitraum nicht.


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Red 20240205

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