Besoldungstabellen für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen

Neu: Besoldung & Alimentation in Bund und Ländern

Im Frühjahr 2026 wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen, mit dem das Tarifergebnis vom Frühjahr 2024 auf den Beamtenbereich des Bundes übertragen werden soll. Dabei soll die Besoldung neu justiert werden (u.a. mit einer neuen Besoldungstabelle). Daneben soll endlich die amtsangemessene Alimentation verfassungskonform umgesetzt werden. Beamtinnen und Beamte des Bundes können mit erheblichen Nachzahlungen rechnen. Für Bundesbeamte mit zwei und mehr Kindern kann es fünfstellige Nachzahlungen geben. Im November 2025 hatte das BVerfG entschieden, die Beamtenbesoldung im Land Berlin für die Jahre 2008 bis 2020 in den Besoldungsgruppen A nachzuzahlen, weil das Beliner Gesetz „weit überwiegend verfassungswidrig“ und nicht „amtsangemessen“ war. Es wird erwartet, dass die Bundesregierung dieses Urteil bei ihrem Gesetzenwtwurf berücksichtigt. Der INFO-SERVICE wird eine rund 100-seitige Broschüre herausgeben, sobald der Gesetzentwurf vorlegt (wahrscheinlich im 1. Quartal 2026). Die Broschüre wird auch den Sachstand der Länder beinhalten.

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Besoldungstabellen für Beamtinnen und Beamte
bei den Postnachfolgeunternehmen

Da im Bereich der Postnachfolgeunternehmungen eigenständige Regelungen für die Sonderzahlungen getroffen wurden, erfolgte für diese Beamtinnen und Beamten kein Einbau der jährlichen Sonderzahlung in die jeweiligen Dienstbezüge. Folge davon ist, dass für diese eigene Tabellen gelten, die nachstehend dargestellt werden:

Bundesbesoldungstabelle A für Beamtinnen und Beamte in Postnachfolgenunternehmen
– ab 01.01.2013 (Monatsbeträge in Euro)


Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppe A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 18,51 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 8,08 Euro.

Besoldungstabelle B für Beamtinnen und Beamte in Postnachfolgenunternehmen
– ab 01.01.2013 (Monatsbeträge in Euro)


Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte in Postnachfolgenunternehmen
– ab 01.01.2013 (Monatsbeträge in Euro)

 

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 101,89 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 317,44 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 105,43 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 111,93 Euro

Bundesbesoldungstabelle A für Beamtinnen und Beamte in Postnachfolgenunternehmen
– ab 01.08.2013 (Monatsbeträge in Euro)


Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppe A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 18,73 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 8,17 Euro.

Besoldungstabelle B für Beamtinnen und Beamte in Postnachfolgenunternehmen
– ab 01.08.2013 (Monatsbeträge in Euro)


Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte in Postnachfolgenunternehmen
– ab 01.08.2013 (Monatsbeträge in Euro)


Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 103,11 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 321,25 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je
25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag
zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 106,70 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 113,27 Euro


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