Rechtsstellung von Beamten der Deutschen Post AG

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Rechtsstellung

Die Rechtsstellung der Beamten bei privaten Unternehmen ist unter Verantwortung des Dienstherrn zu wahren (Art. 143 b Abs. 3 GG – Beleihungsmodell). „Kein Beamter darf wegen seiner Rechtsstellung oder wegen der sich aus seinem Beamtenverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten in seiner beruflichen Tätigkeit oder seinem beruflichen Fortkommen benachteiligt werden" (§5 Abs. 1 PostPersRG). Dieses Benachteiligungsverbot soll die Gleichbehandlung mit allen Beschäftigten in der Aktiengesellschaft sicherstellen. Somit sind Beamte zumindest in gleichem Umfang wie Arbeitnehmer in ihrer beruflichen Tätigkeit und ihrem beruflichen Fortkommen zu fördern. Da es bei einer Aktiengesellschaft keine beamtenkategorisierten Dienstposten, sondern Arbeitsposten gibt, waren weitere Schutzvorschriften (u.a. bei Stellenausschreibungen, Personalauswahlentscheidungen) erforderlich (§ 5 PostPersRG). Dies gilt auch dann, wenn sich aus dem Beamtenstatus, z.B. für den Arbeitseinsatz in einer Aktiengesellschaft im Vergleich zu Angestellten und Arbeitern, für den Arbeitgeber Einschränkungen ergeben können (Erfordernis des „dienstlichen Bedürfnisses" fehlt). Sie wären keine Begründung für eine Benachteiligung der Beamten bei Aktiengesellschaften.

Die Aktiengesellschaften sollen alle freien und besetzbaren Arbeitsposten einschließlich ihrer Zuordnung zu Besoldungsgruppen ausschreiben (§ 5 Abs. 2 PostPersRG).

Von dieser Sollvorschrift" darf nur abgewichen werden, wenn aus sachgemäßen Gründen eine Abweichung gerechtfertigt ist. In den Aktiengesellschaften gelten insoweit die Grundsätze der Stellenausschreibung des öffentlichen Dienstrechts weiter. Stellenausschreibungen sollen möglichst folgende Angaben enthalten:
- Bezeichnung der Stelle,
- Auflistung der Arbeitsaufgaben,
- Anforderung an berufliche Qualifikation und Kenntnisse,
- Verantwortungsbereich (Kompetenzen, Vollmachten, Unterstellungen, Führungsaufgaben),
- Ausstattung mit technischen Hilfsmitteln,
- arbeitsorganisatorischer Zusammenhang zu anderen Stellen und Abteilungen, ggf. auch Personalausstattungen,
- einzuhaltende Arbeitnehmerschutz-Vorschriften und
- Anweisungen.

Damit bei der Stellenbeschreibung Transparenz und berufliche Fortkommensmöglichkeiten gewahrt bleiben, muss sie die bewertete Zuordnung zu Besoldungsgruppen - und sei es im Wege der Fiktion - enthalten.

Unterbleibt eine vom Betriebsrat verlangte Ausschreibung (§ 93 BetrVG), so kann dieser seine Zustimmung zur beabsichtigten personellen Maßnahme nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 verweigern. Ausnahmen von der Ausschreibung können sich aus Gründen der sozialverträglichen Weiterbeschäftigung ergeben.

Der verfassungsrechtlich für den öffentlichen Dienst normierte Eignungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG usw.) wird den Aktiengesellschaften gesetzlich vorgegeben (§ 5 Abs. 3 PostPersRG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 2 BBG).

Diese Bestimmung ist auch auf Angestellte und Arbeiter anzuwenden, wenn sie mit Beamten bei den Aktiengesellschaften zur Auswahl stehen (z.B. entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen). Über die Besetzung eines im Betrieb ausgeschriebenen Arbeitspostens beschließt arbeitnehmerseitig der Betriebsrat gemäß § 99 BetrVG, wenn es sich um einen der Besoldungsgruppe der Beamten entsprechenden Arbeitsposten handelt. Dies wäre in aller Regel eine Versetzung i.S.d. § 95 Abs. 3 BetrVG, da innerhalb des Betriebs ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wird. Soweit es sich um eine beamtenrechtliche Statusfrage handelt, entscheidet der Betriebsrat nach gemeinsamer Beratung. Abstimmungsberechtigt ist die Gruppe Beamte (§ 76 Abs. 1 BPersVG i.V.m. § 28 PostPersRG).

Maßgebend ist jeweils der Vorschlag des Arbeitgebers; d.h. auch wenn sich Arbeitnehmer beworben haben, der Arbeitgeber jedoch Beamte ausgewählt hat, richtet sich das Verfahren nach den genannten Vorschriften. Umkehr der Beweislast „Wenn im Streitfall der Beamte Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen seines Beamtenstatus vermuten lassen, trägt die Aktiengesellschaften die Beweislast dafür, daß nicht auf den Beamtenstatus bezogene sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigten oder ein Status unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist" (§ 5 Abs. 4 PostPersRG).

Diese Regelung ist aus § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB abgeleitet. Der Begriff Streitfall geht weiter als der Begriff Rechtsstreitigkeit und bezieht somit auch das Verwaltungsverfahren zur obersten Dienstbehörde (BMPT) ein. Entsprechendes gilt auch für Auseinandersetzungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber.

Vom Wortlaut her verlangt das Gesetz eine Glaubhaftmachung von (Vermutungs-)Tatsachen, damit die Beweislast umgekehrt wird. Nun gilt beim Verwaltungsgericht der sogenannte Untersuchungsgrundsatz (Offizialmaxime). Deshalb können nicht dieselben höheren Anforderungen an eine Glaubhaftmachung wie im Zivilprozeß (z.B. eidesstattliche Versicherung) aufgestellt werden. So kommen in Betracht:
- Ausschreibungstexte, z.B. die ausgeschriebenen Stellen sollen grundsätzlich von Angestellten besetzt werden.
- Aussagen von Beauftragten des Arbeitgebers.
- Statistiken über Beförderungen/Höhergruppierungen (aufgeschlüsselt nach Verschlechterung in Abhängigkeit vom Status).

Ein Grund, im Streitfall eine vermutete Benachteiligung von Beamten bei Aktiengesellschaften zu rechtfertigen, ist gegeben, wenn die auszuübende Tätigkeit zwingend von einem Beschäftigten ausgeübt werden muß, der nicht beamtet ist. Dies könnte dann der Fall sein, wenn die Aktiengesellschaften für den vakanten Arbeitsposten Tätigkeiten oder Verhaltensweisen erwartet, die mit den beamtenrechtlichen Rechten und Pflichten nicht vereinbar sind. In den Fällen, in denen etwa Beamte den Zuschlag für eine Tätigkeit, für die sie sich beworben haben, aus Statusgründen nicht erhalten, haben sie Anspruch, auf andere Weise schadlos gehalten zu werden, um eine Benachteiligung zu verhindern.


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Red UT 20210427

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