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Laufbahnverordnung für Postbeamte

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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen

und Beamten im Geltungsbereich des

Postpersonalrechtsgesetzes (PostLV)

Stand: 19. April 2004

Eingangsformel

§ 1 Anwendung der Bundeslaufbahnverordnung,
Grundsatz

§ 2 Zuständigkeiten

§ 3 Leistungsgrundsatz

§ 4 Gestaltung der Laufbahnen

§ 5 Laufbahnwechsel

§ 6 Zulassung zu einer höheren
Laufbahn bei Besitz der
erforderlichen Hochschulausbildung

§ 7 Ausnahmen von der
Erprobungszeit

§ 8 Beförderung

§ 9 Allgemeine Regelungen
für den Aufstieg

§ 10 Ausbildungsaufstieg

§ 11 Praxisaufstieg

§ 12 Andere Bewerberinnen und Bewerber

§ 13 Dienstliche Beurteilung

§ 14 Fortbildung

§ 15 Ausnahmen

§ 16 Übergangsvorschriften

§ 19 Inkrafttreten 

Eingangsformel

Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) in Verbindung mit § 15 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479) verordnet das Bundesministerium für Post und Telekommunikation nach Anhörung
der Vorstände der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG sowie der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:

§ 1 Anwendung der Bundeslaufbahnverordnung, Grundsatz

Für die bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG (Aktiengesellschaften) beschäftigten Beamtinnen und Beamten gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

§ 2 Zuständigkeiten

(1) Soweit die Bundeslaufbahnverordnung dem Bundesministerium des Innern Zuständigkeiten zuweist, gilt die Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, daß diese Zuständigkeiten dem Bundesministerium der Finanzen obliegen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann seine Befugnis nach Absatz 1 inVerbindung mit § 7 Abs. 5 Satz 2  der Bundeslaufbahnverordnung zur Anerkennung geeigneter Einrichtungen und Tätigkeitsbereiche dem Vorstand der Aktiengesellschaft, bei der die betroffenen Beamtinnen und Beamten beschäftigt sind, allgemein für
Einrichtungen und für Tätigkeitsbereiche bei Unternehmen übertragen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören.

§ 3 Leistungsgrundsatz

Der Leistungsgrundsatz des § 1 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, daß Eignung, Befähigung und fachliche Leistung an den Anforderungen der Aktiengesellschaft, bei der die betroffenen Beamtinnen und Beamten beschäftigt sind, gemessen werden; das Gleiche gilt für die Tätigkeit einer beurlaubten Beamtin oder
eines beurlaubten Beamten im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung. Bei der Feststellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung können langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, angemessen berücksichtigt werden. Eine erfolgreich absolvierte Tätigkeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung ist zu berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit von ihren Anforderungen her der Tätigkeit bei der Aktiengesellschaft entspricht.

§ 4 Gestaltung der Laufbahnen

Das Bundesministerium der Finanzen gestaltet die Laufbahnen gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands der Aktiengesellschaft, bei der die betroffenen Beamtinnen und Beamten beschäftigt sind. Die Laufbahnen sind nach dem Inhalt der bei der Aktiengesellschaft auszuübenden Funktionen zu gestalten.

§ 5 Laufbahnwechsel

(1) Die Entscheidung über einen Laufbahnwechsel nach § 6 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in eine Laufbahn bei einer Aktiengesellschaft trifft der Vorstand der Aktiengesellschaft, bei der die betroffenen Beamtinnen und Beamten beschäftigt sind; er kann diese Befugnis anderen Organisationseinheiten der
Aktiengesellschaft, die die Befugnisse einer Dienstbehörde ausüben, übertragen.
(2) Der Wechsel in eine gleichwertige Laufbahn kann auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkt werden. Die für einen solchen eingeschränkten horizontalen Laufbahnwechsel erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten werden durch eine verwendungsbezogene Einführung vermittelt. Ein vom Vorstand der
Aktiengesellschaft bestimmter unabhängiger, an Weisungen nicht gebundener Ausschuss stellt nach Maßgabe der besonderen Laufbahnvorschriften fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die neue Laufbahn zuerkannt. Der Verwendungsbereich ist in der Entscheidung zu bezeichnen.

§ 6 Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung

Die Entscheidung über die Zulassung von Beamtinnen und Beamten zu einer höheren Laufbahn gemäß § 5a der Bundeslaufbahnverordnung trifft der Vorstand der Aktiengesellschaft. Er kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Auswahlverfahren abweichend von § 5a Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung regeln oder von der Durchführung eines solchen Auswahlverfahrens absehen. Über die Zuerkennung der Laufbahnbefähigung entscheidet der Vorstand der Aktiengesellschaft oder eine von ihm bestimmte Stelle. Voraussetzung für die Zuerkennung der Laufbahnbefähigung ist eine mindestens sechsmonatige erfolgreiche hauptberufliche Tätigkeit, die die Beamtin oder der Beamte nach Erwerb des Hochschulabschlusses geleistet hat und die nach Art und Schwierigkeit den Anforderungen der höheren Laufbahn entspricht. § 12 bleibt unberührt.

§ 7 Ausnahmen von der Erprobungszeit

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die im Rahmen ihrer bisherigen Verwendung eine überdurchschnittliche Qualifikation nachgewiesen haben, kann von der Erprobung auf höherbewerteten Arbeitsposten abgesehen werden.
(2) Die Erprobungszeit gilt auch als im Sinne des § 11 Satz 4 der Bundeslaufbahnverordnung geleistet, soweit sich beurlaubte Beamtinnen und Beamte in den in § 8 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten bewährt haben, die nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des höherbewerteten Arbeitspostens entsprochen haben.

§ 8 Beförderung

(1) Die Beurlaubung einer Beamtin oder eines Beamten zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei einer der Aktiengesellschaften in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen (§ 4 Abs. 3 Satz 3 des
Postpersonalrechtsgesetzes). Das gleiche gilt für die Tätigkeit einer beurlaubten Beamtin oder eines beurlaubten Beamten im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung.
(2) Maßstab für die regelmäßige Laufbahnentwicklung ist das Fortkommen der bei der Aktiengesellschaft, der die Beurlaubte als Beamtin oder der Beurlaubte als Beamter angehört, im Hauptamt beschäftigten Beamtinnen und Beamten derselben Laufbahn mit gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.

§ 9 Allgemeine Regelungen für den Aufstieg

(1) Die Auswahlkommission im Verfahren nach § 33 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung besteht beim Aufstieg in den mittleren Dienst aus zwei, im übrigen aus mindestens drei Mitgliedern.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg nach § 33 Abs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung trifft der Vorstand der Aktiengesellschaft, bei der die betroffenen Beamtinnen und Beamten beschäftigt sind; er kann diese Befugnis für den Aufstieg in Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes anderen Organisationseinheiten der Aktiengesellschaft, die die Befugnisse einer Dienstbehörde ausüben, übertragen.
(3) Die Tätigkeit von beurlaubten Beamtinnen und Beamten nach § 8 Abs. 1 gilt als Dienstzeit im Sinne der Laufbahnvorschriften, soweit sie nach Art und Schwierigkeit den Laufbahnanforderungen entspricht.
(4) Die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens erfolgt nach Maßgabe der besonderen Laufbahnvorschriften.

§ 10 Ausbildungsaufstieg

Die Beamtinnen und Beamten werden beim Aufstieg gemäß § 33a der Bundeslaufbahnverordnung nach Maßgabe der besonderen Laufbahnvorschriften in die höhere Laufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführung dauert beim Aufstieg in den mittleren Dienst ein Jahr und sechs Monate,
beim Aufstieg in den gehobenen Dienst zwei Jahre und beim Aufstieg in den höheren Dienst mindestens zwei Jahre. Die wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgänge beim Aufstieg in den höheren Dienst werden von geeigneten Einrichtungen durchgeführt. Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende für die neue Laufbahn geforderte Kenntnisse erworben haben, kann die Einführung jeweils um höchstens sechs Monate verkürzt werden. Nach der Einführung stellt ein vom Vorstand der Aktiengesellschaft bestimmter unabhängiger, an Weisungen nicht gebundener Ausschuss nach Maßgabe der besonderen Laufbahnvorschriften fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist.

§ 11 Praxisaufstieg

Die Beamtinnen und Beamten werden beim Aufstieg gemäß § 33b der Bundeslaufbahnverordnung nach Maßgabe der besonderen Laufbahnvorschriften in die höhere Laufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführung dauert beim Aufstieg in den mittleren Dienst ein Jahr, beim Aufstieg in den gehobenen Dienst ein Jahr und sechs Monate und beim Aufstieg in den höheren Dienst zwei Jahre. Die Lehrgänge beim Aufstieg in den höheren Dienst werden von geeigneten Einrichtungen durchgeführt. § 10 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 12 Andere Bewerberinnen und Bewerber

Beamtinnen und Beamte der Aktiengesellschaften können in eine andere Laufbahn auch übernommen werden, wenn sie auf Grund eines vom Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands der Aktiengesellschaft, bei der die betroffenen Beamtinnen und Beamten beschäftigt sind, anerkannten Bildungsnachweises oder auf Grund ihrer Lebens- und Berufserfahrung befähigt sind, Aufgaben dieser
Laufbahn wahrzunehmen. Die dazu erforderlichen ergänzenden Feststellungen trifft ein vom Vorstand der Aktiengesellschaft bestimmter unabhängiger, an Weisungen nicht gebundener Ausschuss nach Maßgabe der besonderen Laufbahnvorschriften. Mit der ergänzenden Feststellung erwerben die Beamtinnen und Beamten die Befähigung für die neue Laufbahn. § 4 Abs. 2 bis 4 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.

§ 13 Dienstliche Beurteilung

Zur Herstellung einer mit den entsprechenden Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbaren Bewertungsgrundlage kann der Vorstand der Aktiengesellschaft, bei der die betroffenen Beamtinnen und Beamten beschäftigt sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Beurteilungsgrundsätze festlegen, die von den §§ 40 und 41 der Bundeslaufbahnverordnung abweichen.

§ 14 Fortbildung

Die Aktiengesellschaft hat die dienstliche Fortbildung der bei ihr beschäftigten Beamtinnen und Beamten zu fördern. Im übrigen ist § 42 der Bundeslaufbahnverordnung anzuwenden.

§ 15 Ausnahmen

Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag des Vorstands der Aktiengesellschaft, bei der die betroffenen Beamtinnen und Beamten beschäftigt sind, und unter Mitwirkung des Bundesministeriums der Finanzen für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung zulassen.

§ 16 Übergangsvorschriften

(1) Auf die Beamtinnen und Beamten, die nach § 12 oder § 13 in der bis zum 9. Mai 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit den Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 8. Juli 2002 geltenden Fassung zum Aufstieg zugelassen wurden, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Nach Erwerb der Befähigung für die neue Laufbahn oder den Verwendungsbereich der neuen Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ohne weitere Bewährung das Eingangsamt der neuen Laufbahn verliehen.
(2) Die Aktiengesellschaften können zunächst bis zum 31. Dezember 2006 neben dem Ausbildungs- und dem Praxisaufstieg auch den Aufstieg für besondere Verwendungen nach § 13 in der bis zum 9. Mai 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit den Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 8. Juli 2002 geltenden Fassung durchführen. Die Vorschriften über die Erreichbarkeit von Ämtern der Besoldungsgruppen A 8, A 12 und A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) gelten jedoch nicht. Auf das Auswahlverfahren ist § 11 in der bis zum 9. Mai 2003 geltenden Fassung anzuwenden. Im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


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