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Beamtenversorgungsgesetz: § 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
§ 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat.
(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 7, Satz 3 bis 5 und Abs. 2 gilt entsprechend.
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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)
8.1.1
Berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr haben nach dem Soldatengesetz (SG) die Soldaten gestanden, die in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, und zwar von dem Tag an, an dem das Dienstverhältnis rechtswirksam begründet worden ist (§ 41 SG).
Hinweise:
Die Begründung des Dienstverhältnisses wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist (Wirkungsurkunde).
8.1.2
Berufsmäßiger Dienst in der Nationalen Volksarmee der Deutschen Demokratischen Republik (NVA) rechnet frühestens vom 1. März 1956 und längstens bis zum 2. Oktober 1990. Die Zeit des Ruhens des Dienstverhältnisses ab dem 3. Oktober 1990 für eine Übergangszeit von sechs bzw. neun Monaten ist nicht anrechenbar (Anlage I Kapitel XIX, Sachgebiet B, Abschnitt II Nr. 2 § 2 des Einigungsvertrages). Die Zeit des berufsmäßigen Wehrdienstes rechnet für Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der NVA erst ab der erneuten Berufung in ein Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder eines Berufssoldaten der Bundeswehr (Anlage I Kapitel XIX, Sachgebiet B, Abschnitt II Nr. 2 § 8 des Einigungsvertrages).
Hinweise:
Wegen der Anrechnung vgl. die §§ I2a und I2b sowie § 2 Nr. 3 BeamtVÜV
Zeiten, die als Soldat beim Ministerium für Staatssicherheit (MfS), ab 18. Oktober 1989 in Amt für Nationale Sicherheit (AfNS) umbenannt, sowie bei den Grenztruppen abgeleistet wurden, können nicht anerkannt werden.
Bei Anwendung von § 85 Abs. 1 bis 4 kann berufsmäßiger Wehrdienst in der NVA nicht berücksichtigt werden (vgl. §8 Abs. 1 Nr. 1 in der bis 31. Dezember 1991 geltenden Fassung).
Wegen der Ruhegehaltfähigkeit der Zeit des Ruhens des Dienstverhältnisses vgl. Tz 9.1.2.
8.1.3
Als berufsmäßiger Dienst im Vollzugsdienst der Polizei rechnet die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis von Angehörigen des Polizeivollzugsdienstes abgeleistete Dienstzeit u. a.
- im Bundesgrenzschutz, soweit er nicht aufgrund der Grenzschutzdienstpflicht geleistet wurde.
- in der Volkspolizei der DDR, nicht dagegen in der kasernierten Volkspolizei.
Hinweise:
Die kasernierte Volkspolizei war eine Vorgängerorganisation der NVA (vgl. Tz 8.1.2).
Nicht zum Vollzugsdienst der Polizei rechnet z. B. eine Tätigkeit bei der Bahnpolizei. Wegen der Ausschlussgründe vergleiche §§ 12a und 12b sowie § 2 Nr. 6 und 7 BeamtVÜV. Hinsichtlich der Anwendung des § 85 vgl. Hinweise 8.1.2.
8.2
Hinweise:
Wegen der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge wird auf die Tz 6.1.6 bis 6.1.10 verwiesen.
Wegen der Zeit eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst vgl. § 9 BBesG.
Wegen der Zeit, für die eine Abfindung gezahlt worden ist, vgl. Tz 6.1.12 (Zu den Abfindungen gehören nicht Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 SVG).
Wegen der Zeit, die entsprechend § 6 Abs. 2 beendet worden ist, vgl. die Tz 6.2.1 bis 6.2.3. Dies gilt bei Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten (§ 48 SG), eines Soldaten auf Zeit (§ 54 Abs. 2 Nr. 2 SG), bei Entlassung auf Antrag eines Berufssoldaten (§ 46 Abs. 3 SG), eines Soldaten auf Zeit (§ 55 Abs. 3 SG) entsprechend.
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