Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § .41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene

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Beamtenversorgungsgesetz: § 41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene 

§ 41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene

(1) Ist in den Fällen des § 38 der frühere Beamte oder der frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so erhalten seine Hinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- und Waisengeldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 ergibt.
(2) Ist der frühere Beamte oder der frühere Ruhestandsbeamte nicht an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so kann seinen Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- und Waisengeldes bewilligt werden, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages ergibt, den der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes bezogen hat.
(3) Für die Hinterbliebenen eines an den Unfallfolgen verstorbenen Beamten gilt Absatz 1 entsprechend, wenn nicht Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 39 zusteht.
(4) § 21 gilt entsprechend. 

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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)

41.0
Hinweise:
a) Der Witwe wird der Unterhaltsbeitrag nicht gewährt, wenn die Ehe erst nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung das 65. Lebensjahr bereits vollendet hatte (§ 44 Abs. 3 i. V. m. § 22 Abs. 1).
b) Die Vorschrift über das Erlöschen der Versorgung wegen Verurteilung (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2) wird auf den Unterhaltsbeitrag nicht angewandt (§ 63 Nr. 4).

41.1
Der ursächliche Zusammenhang des Todes mit dem Unfall ist in jedem Falle zu prüfen, unabhängig davon, ob der Tod sofort oder erst später eingetreten ist. In Zweifelsfällen ist Tz 45.3.1.4 zu beachten.

Hinweise:
War der Tod Unfallfolge, so ist der Unterhaltsbeitrag für die Hinterbliebenen unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 zu bemessen, gleichgültig, ob und in welcher Höhe der frühere Beamte oder frühere Ruhestandsbeamte einen Unterhaltsbeitrag bezogen hat.

41.2
Ein Unterhaltsbeitrag kann nur bewilligt werden, soweit die Bewilligung nach der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers geboten ist. Die Tz 15.1.4.2, 15.1.4.3 und 15.1.5 gelten entsprechend.

Hinweise:
War der Tod nicht Unfallfolge, ist der Berechnung des Unterhaltsbeitrags für die Hinterbliebenen der Unterhaltsbeitrag zugrunde zu legen, den der frühere Beamte oder frühere Ruhestandsbeamte im Zeitpunkt seines Todes bezogen hat. Ein Unfallausgleich (§ 35) sowie ein Zuschlag bei Hilflosigkeit (§ 34 Abs. 2) oder bei Arbeitslosigkeit (§ 38 Abs. 3 Satz 1) bleiben außer Betracht (§ 42 Satz 4). Hat der frühere Beamte oder frühere Ruhestandsbeamte im Zeitpunkt seines Todes keinen Unterhaltsbeitrag bezogen, so kann den Hinterbliebenen auch kein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.

41.3
Im Bewilligungsbescheid ist dem Versorgungsberechtigten aufzugeben, jede Änderung seiner wirtschaftlichen Lage unverzüglich anzuzeigen; weitere Anzeigepflichten bleiben unberührt.

Hinweise:
Die Regelung bezieht sich auf Beamte auf Widerruf, die zur Zeit ihres Todes noch im aktiven Dienstverhältnis gestanden haben, und auf Beamte auf Probe, die den Dienstunfall durch grobes Verschulden aber nicht vorsätzlich herbeigeführt haben.


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